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Das Lörracher "Trämli"

- Aus der Geschichte einer Straßenbahnlinie -

Für den Verkehr auf der Straßenbahn von Riehen nach Stetten und Lörrach gelten die folgenden Bestimmungen:

1. Die Unternehmerin hat dem Hauptsteueramt Lörrach die Fahrpläne und jede Abänderung mitzuteilen. Die Einlegung nicht fahrplanmäßiger Fahrten (auch leere Wagen) muß dem Nebenzollamt oder dem vor dem Nebenzollamt dienstleitenden Beamten rechtzeitig,spätestens vom Führer des vor der Sonderfahrt abgehenden regelmäßigen Wagens, gemeldet werden.

2. In den Wagen dürfen sich keine geheimen oder schwer zu entdeckenden, zur Aufnahme zollpflichtiger Gegenstände geeigneten Räume befinden.
Die Zollbeamten dürfen zu jeder Zeit die Wagen und ihre Behälter besichtigen.

3. In den Wagen dürfen beim Übergang über die Zollgrenze nur Personen und das von ihnen mitgeführte Reisegepäck von der Art und in dem Umfang befördert werden, wie es auf den deutschen Eisenbahnen in den Personenwagen mitzunehmen gestattet ist.

4. Auf der Fahrt von Riehen nach Stetten müssen die Wagen zur Vornahme der Zollrevision vor dem Nebenzollamt Stetten solange anhalten, bis die Nachschau von Zollbeamten als beendigt erklärt wird.
Ebenso müssen die Wagen beim Ausgange nach der Schweiz vor dem Nebenzollamte zu dem Zweck, daß die Einhaltung der Vorschriften über die Statistik des Warenverkehrs überwacht werden kann, auf Verlangen des diensttuenden Beamten solange anhalten, bis dieser die Erlaubnis zur Weiterfahrt gibt.

5. Die Zollrevision findet im allgemeinen in den Wagen statt; Personen, die verpackte oder zollpflichtige Waren bei sich führen, müssen den Wagen verlassen und sich ins Dienstzimmer des Zollamtes begeben. Auf Verlangen des Zollbeamten müssen alle Mitfahrenden, auch wenn sie keine zollpflichtigen Gegenstände mit sich führen, aufstehen oder aussteigen.

6. Gebrauchsgegenstände aller Art, auch neue, die Reisende zum persönlichen Gebrauch oder zur Ausführung ihres Berufs auf der Reise mit sich führen, werden beim Zollamt Stetten abgefertigt, solange der regelmäßige Straßenbahnverkehr andauert. Zollpflichtige Waren der Reisenden werden von morgens 7 Uhr bis abends 9 1/2 Uhr abgefertigt, zum Handel bestimmte Waren aber nur von 7 - 12 Uhr vormittags und 1 1/2 bis 7 Uhr nachmittags in den Monaten März bis September und von 7 1/2 bis 12 Uhr vormittags und 1 1/2 bis 7 Uhr nachmittags in den Monaten Oktober bis Februar. Nicht zum Handel bestimmte zollpflichtige Waren, die ortsansässige Reisende ausnahmsweise vor 7 Uhr vormittags und nach 9 1/2 Uhr nachmittags einbringen, werden (ohne privatrechtliche Haftung der Zollverwaltung oder ihrer Beamten) an Amtsstelle niedergelegt und müssen innerhalb der ordentlichen Öffnungszeiten abgeholt werden.

7. Die Wagenführer sind verpflichtet, auf Verlangen eines Zollbeamten den Wagen an jeder Stelle des deutschen Zollgebietes zum Halten zu bringen.
Weiterfahrt darf nur mi Erlaubnis der Zollbeamten erfolgen.

8. Die Übertretung dieser Vorschriften wird nach § 152 des Vereinszollgesetzes mit einer Geldstrafe bis zu 150 Mark geahndet, wenn nicht nach dem Gesetz eine höhere Strafe verwirkt ist.

Karlsruhe, den 27. Juli 1919

Zoll- und Steuerdirektion

Seubert.

Bekanntgegeben mit dem Anfügen, daß Ziffer 5 dieser Vorschriften (Zollrevision in den Wagen) erst in Kraft treten wird nach Aufhebung der Paßkontrolle und mit Beginn des durchgehenden Verkehrs der Straßenbahnen.

Lörrach, den 13. November 1919
Hauptsteueramt
Rothmund

(Abschrift aus "Oberländer Bote" vom 18. November 1919, Archiv Stadt Lörrach)

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