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Das Abnahmeprotokoll

für die Lörracher Straßenbahn

(Abschrift des Originals)

Verhandlung in Lörrach, den 13. November 1919.

Gegenwärtig:
Herr
Oberbetriebsinspektor Seyfried Basel
 
Herr
Oberbauinspektor Schmitt Basel
 
Herr
Obermaschineninspektor Schmitt Basel
 
Herr
Bauinspektor Hopp Basel
 
im Auftrag des Finanzministeriums als Landesaufsichtsbehörde.
 
Herr
Stadtbaumeiser Riotte
    von der Stadt Lörrach als Betriebsunternehmerin
 
Herr
Oberzollinspektor Rotmund Lörrach
 
von der Zollverwaltung
 
Herr
Oberbauinspektor Benstz
 
Herr
Strassenmeister Schäfer
 
von der Wasser- und Straßenbauinspektion
 
Herr
Telegraphen-Sekretär Zumkeller
 
von der Reichpostverwaltung
 
Herr
Direktor Giesin
 
Herr
Direktions-Adjunkt Kiefer
 
Herr
Bahningenieur Graber
 
Herr
Betriebsinspektor Wellauer
 
sämtliche von der Strassenbahnverwaltung Basel

Gegenstand: Abnahme der elektrischen Straßenbahn in Lörrach
gemäß § 11 der Genehmigungsurkunde des badischen Finanzministeriums vom 28. Februar 1912 für den Bau und Betrieb einer elektrischen Straßenbahn in Lörrach, durch Besichtigung der sämtlichen Anlagen und Einrichtungen und Probefahrten

Die Besichtigung der Strecke ergab, daß Unterbau, Lage, Neigungsverhältnisse, Spurweite, Oberbauprofil, Weichen, Masten der Oberleitung, Aufhängevorrichtungen und die Fahrleitung in allen Teilen in Übereinstimmung mit den genehmigten Plänen (Beilagen zur Genehmigungsurkunde vom 28. II. 12) ausgeführt sind und zu Ausstellungen im allgemeinen keinen Anlaß geben. Die Fahrleitung ist doppelt isoliert.

Die nach § 6 der Genehmigungsurkunde von der Strassenbaubehörde erlassenen Vorschriften. hinsichtlich des Baues und Betriebes der elektrischen Bahn sind im allgemeinen erfüllt, ebenso die Sicherung der Schwachstromanlagen der Reichstelegraphenverwaltung und der Badischen Staatsbahn gem. § 7 der Genehmigungsurkunde soweit vor Aufnahme des Dauerbetriebes erkenntlich, und endlich die Bedingungen der Zollverwaltung nach § 8. Letztere wird die Zollvorschriften zum Anschlag in die Wagen in erforderlicher Zahl liefern.

Die Probefahrt ergab, dass Motorwagen und Anhängewagen den genehmigten Plänen und Bedingungen entsprechen, in gutem und betriebsfähigem Zustande sind, die Bremsvorichtungen bei der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/Std sicher und rasch wirken, die Wagen ruhig laufen und mit Signalen für Nachtbetrieb versehen sind. Die Weichenumstellvorrichtungen arbeiten sicher, die vorhandene Betriebsspannung in der Fahrleitung bei der Probefahrt wurde zu 550 Volt gemessen. Die Haltestellen sind gekennzeichnet durch Tafeln und übersichtlich, ermöglichen dem Publikum beim Warten gesicherte Aufstellung vor dem Straßenverkehr mit bequemem Ein- und Aussteigen.

Die erforderlichen Schutzvorschriften für das Publikum sind in den Wagen angebracht.

Die Wagenführer sind alle mit der Bedienung der Wagen vertraut, Strecken- und Signalkundig und fahren umsichtig und sicher; die Schaffner sind ebenalls als Wagenführer eingeübt.

Das gesamte Personal ist auf seine Diensttauglichkeit ärztlich geprüft, durch das Bezirksamt verpflichtet, mit seinen Dienstverrichtungen vertraut gemacht, mit den erforderlichen Dienstanweisungen, Dienstplänen, Fahrplänen usw. ausgestattet und mit den Signalen an den Wagen und auf der Strecke vertraut.
Einteilung und Dauer der Dienstschichten sind geregelt gemäß den geltenden Bestimmungen über Dienst- und Ruhezeiten beim Bahnbetrieb.

Die Fahrpläne und Fahrpreise sind öffentlich bekannt gemacht.

Die erforderlichen Geräte für geordnete Erhaltung der Bahn und Beseitigung von Betriebsstörungen sind vorhanden, ebenso die Signale in genügender Zahl.

Auf Grund der hier niedergelegten Feststellungen ist die elektrische Strassenbahn Lörrach den Genhemigungsbedingungen gemäss ausgeführt, die betriebssichere Beschaffenheit der Bahn und der Betriebsmittel und die techn. Befähigung und Zuverlässgkeit des Betriebspersonals vorhanden.

Es stehen daher der Eröffnung des Betriebs auf 15. November keine Bedenken entgegen.

Der Betrieb kann daher auf diesen Tag aufgenommen werden und die Bahn wird hiemit unter folgenden Vorbehalten abgenommen:

1). Der gemäß § 3 der Genehmigungsurkunde von der Stadt Lörrach zu bestimmende Bevollmächtigte gegenüber der Staatsaufsichtsbehörde, der dieser für die Geschäftsführung verantwortlich ist, wird der Staatsaufsichtsbehörde gegenüber alsbald benannt.

2). Die sogenannten Sommerwagen mit seitlichen Trittbrettern dürfen erst verwendet werden, wenn die gemäss Verfg. der Generaldirektion der bad. Staatseisenbahnen vom 13.8.1919 No. 6133 verlangte Lichtraumprofilzeichnung von der Stadt Lörrach eingereicht und von der Staatsaufsichtsbehörde genehmigt ist

3). Die Stadt Lörrach sucht nachträglich um die Genehmigung der Fahrpläne und Fahrpreise bei der Staatsaufsichtsbehörde nach, gemäss § 12 der Genehmigunsurkunde.

4). Die Stadt Lörrach trifft soweit noch noch nicht geschehen, mit der Eisenbahnverwaltung die erforderlichen Übereinkommen bei Jnanspruchnahme von bahneigenem Gelände usw. für ihre Einrichtungen gemäss § 7 Abs. 1 der Genehmigungsurkunde.

5). Die gemäß § 8 der Genehmigungsurkunde vorgeschriebene Pflasterung auf 2 Wagenlängen vor dem deutschen Zollgebäude ist auch auf der Ostseite auszuführen.

6). Der Vertreter der Reichspostverwaltung hat wesentliche Einwendungen nicht zu. erheben, behält aber die endgültige Abnahme der Schutzvorkehrungen für die Schwachstromleitungen der Reichspostverwaltung durch einen Vertreter der Oberpostdirektion vor.

7). Als Ersatz für den durch den Bau der Dammstrasse, nördlich der Bahnunterführung beanspruchten Schotterlagerplatz stellt die Stadtgemeinde Lörrach ( wie schon vereinbart) einen entsprechenden Platz bei der Einmündung der Dammstrasse in die Landstrasse Nr 49 alsbald her.

8). Über die Unterhaltung und Reinigung des Bahnkörpers wird noch eine besondere Vereinbarung zwischen Strassenbauverwaltung und der Stadtgemeinde vorbehalten. Die innerhalb des Bahnkörpers vorgenommen An-, Neu- und Umpflasterungen werden erst am 15. Mai 1920 abgenommen.
Etwaige Forderungen, die bei einer späteren Besichtigung durch einen Vertreter der Oberdirektion etwa an die Stadtgemeinde Lörrach noch gestellt werden, bleiben vorbehalten.

9). Erst während des Betriebes auftretende und wahrzunehmende Mängel an den Einrichtungen und ebenso schadenbringende Zustände infolge des Betriebes und Bestehens der Bahn die nicht vorauszusehen oder jetzt noch nicht erkennbar sind, beseitigt die Stadt Lörrach und leistet Ersatz für die eingetretenen Schäden; dies gilt auch hinsichtichlich der Schwachstromleitungen von Post und Eisenbahn.

Von dieser Niederschrift erhalten alle Beteiligten je eine Abschrift zugestellt.

Unterschriften

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